Obst- und Gartenbauvereins (OGV) Johannesberg
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein Johannesberg". Er hat seinen Sitz in Johannesberg.Der Verein ist im Vereinsregister Aschaffenburg eingetragen VR 768 und führt den Zusatz e.V. Er ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege und gleichzeitig auch des örtlichen zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt, im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Er fördert insbesondere die Ortsver-schönerung und dient der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und der gesamten Landeskultur.
Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues sind nicht Aufgaben des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts und eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung einlegen, welche darüber endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben
2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
3. durch Ausschluss.
§ 5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen unehrenhaften Verhaltens und wegen unehrenhafter Handlung, (z.B. Verleumdung)
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einschreibebriefes kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, der Ausgeschlossen hat Berufung gegen den Ausschluss eingelegt.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche - vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges - endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zwecks ihres Vereins zu fordern,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§ 8 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliederbeiträge,
2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein
§ 9 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände. Er kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung angepasst werden. Mitgliedsbeiträge werden im
Lastschriftverfahren jeweils zum Beginn eines Geschäftsjahres erhoben
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Organe des Vereins
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Vereinsleitung,
3. den Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres statt, das dem
Haushaltsjahr folgt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem fünftel der Vereinsmitglieder
unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Bekanntmachung im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Johannesberg zu erfolgen. Gleichzeitig wird die Einladung auf der
Homepage des Vereins veröffentlicht. Die Einberufung muss mindestens 8 Tage vorher,
unter Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgen.Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens
drei Tage vorher dem 1. Vorsitzenden zuzustellen.
§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Ist dieser am Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der
2. Vorsitzende für die Dauer des betreffenden Tagesordnungspunktes. Ist dieser verhindert oder
ebenso am Gegenstand der Beratung beteiligt, so bestimmt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt
der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
Mitglieder. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung
durch eines vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied der Vereinsleitung, ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des alljährlichen Tätigkeits- und Kassenberichts,
2. Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
4. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
5. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
6. Wahl der Vereinsleitung (§ 13),
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
9. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
10. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
§ 16 Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassier sowie gewählten Beisitzern jedoch höchstens 1 Beisitzer je 30
Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgabenbereiche des Schriftführers und des Kassiers können
auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der
Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder der Vereinsleitung widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung
innerhalb der Vereinsleitung festlegen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn einem Mitglied der
Vereinsleitung eine grobe Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann oder es sich zur ordnungsgemäßen
Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§ 17 Beschlussfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie
fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 18 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegen ihr
1. Die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes,
3. Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
4. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
5. Die Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.
§ 19 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Die Vorstandmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann
jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt
unentgeltlich. Die in Ausübung von Vereinsaufgaben entstandenen Auslagen werden gegen Vorlage von Belegen
erstattet. Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils alleine, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt,
dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn
der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
§ 20 Aufgaben des Vorstandes
Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie in Orientierung an den Beschlüssen der Kreis-,
Bezirks- und Landesverbände. Der Vereinsvorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt
den Tagungsort sowie das Tagungslokal. Er beruft die Sitzungen der Vereinsleitung ein und leitet diese.
Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.Er bespricht mit dem Schriftführer die Inhalte
des alljährlichen zu erstellenden Tätigkeitsberichtes. Vereinsintern gilt, dass der 1. und der 2. Vereinsvor-
sitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 100,00 € vertreten, darüber hinaus nur
mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
§ 21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er leistet die Zahlungen in Absprache mit dem
Vorsitzenden. Er hat insbesondere
1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu tätigen,
2. alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der
Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,
3. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
4. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und stets auf dem Laufenden zu
halten,
5. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
6. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig (Datum) abzuliefern.
§ 22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten in Absprache mit dem Vereinsvorsitzenden.
Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat
er fortlaufend Ergebnisprotokolle zu erstellen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und
vom Schriftführer gegenzuzeichnen.Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresabschluss im Benehmen
mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversam-
mlung vorgelegt werden kann.
§ 23 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können der Mitgliederversammlung von der Vereinsleitung vorgeschlagen werden.
Anträge auf Satzungsänderung, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der
Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen vier Wochen vor der
beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 24 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Zur Auflösung des Vereins müssen drei Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sein. Die
Auflösung kann nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung dieser Versammlung hinzuweisen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Johannesberg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Gemeindebereich Johannesberg zu verwenden hat.
§ 25 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tage der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft. Die Beschlussfassung dieser Satzung erfolgte
in der Gründungsversammlung des Obst- und Gartenbauvereins Johannesberg am 03. März 1988.
Die Satzung wurde am Donnerstag, 04.08.2011 durch Beschlussfassung der Mitglieder neu gefasst.
(29/01/15/NA-HK)